Da für uns eine ausführliche Anamnese sowie eine sorgfältige Untersuchung die Basis einer guten Behandlung darstellen, planen wir für einen Ersttermin soweit möglich einen größeren zeitlichen Rahmen von ca. 70 - 80 Minuten ein. Das Honorar für diesen ersten Behandlungstermin beläuft sich auf 100 €.
Folgebehandlungen von ca. 50 - 60 Minuten kosten 90 € pro Termin.
Da Behandlungen von Kindern (bis ca. 12 Jahre) und Säuglingen in der Regel etwas weniger Zeit in Anspruch nehmen, liegen die Kosten hier bei 90 € für einen ca. 50 - 60 minütigen Ersttermin und i.d.R. 50 - 70 € für Folgebehandlungen von ca. 30 - 45 Minuten.
Gesetzliche Krankenversicherung
Seit ein paar Jahren übernehmen viele gesetzliche Krankenkassen rückwirkend einen Teilbetrag der Osteopathischen Behandlungen (z.B. 80% der Behandlungskosten für drei Rechnungen pro Kalenderjahr). Da wir fundierte Ausbildungen zu Osteopathen abgeschlossen haben, Heilpraktiker sowie Mitglied im Berufsverband VOD e.V. (Verband der Osteopathen Deutschland e.V.) sind, erfüllen wir alle Voraussetzungen hierfür.
Da allerdings jede Krankenkasse ihre Richtlinien selbst bestimmt und diese sich oftmals von Jahr zu Jahr ändern ist das Ganze recht unübersichtlich - bitte erkundigen Sie sich deshalb direkt bei Ihrer Krankenkasse nach einer möglichen Rückerstattung und dem nötigen Vorgehen.
Einen Überblick über die Bezuschussung einzelner Krankenkassen sowie viele weitere Informationen zur Osteopathie finden Sie hier: www.osteokompass.de
Falls Sie unabhängig davon eine Zusatzversicherung für Heilpraktikerleistungen besitzen, können Sie diese bei entsprechender Rechnungsstellung unsererseits ebenfalls in Anspruch nehmen. Eine solche Versicherung kann zum Beispiel auch in eine Brillen- oder Zahnzusatzversicherung eingebunden sein.
Private Krankenversicherung
Bei privatversicherten Patienten erfolgt die Rechnungsstellung nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Die Behandlungskosten werden je nach Versicherung und Tarif anteilig oder vollständig übernommen.
Allgemeiner Hinweis
Der Behandlungsvertrag zwischen Praxis und Patient besteht unabhängig der individuellen Versicherungsverhältnisse des Patienten und verpflichtet diesen zum Ausgleich der Honorarabrechnung unabhängig davon, ob gegenüber Dritten bzw. der Krankenversicherung ein Erstattungsanspruch besteht.
|
|
|